Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO

„Einzel­abnahmen“, „Voll­gutachten“ oder „21er“ – so werden Begut­achtungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

Diese Dienst­leistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebs­erlaubnis eines Fahr­zeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegen­seitig beein­flussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüf­zeugnisse (ABE, ECE, Teile­gutachten) nicht abgedeckt sind.

Beispiels­weise eine Fahr­werks­­änderung in Verbindung mit Spur­­verbreiterungs­­platten und einer größeren Rad-/Reifen­kombination. Solche umfänglichen Tuning­maßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung danach bzw. nach § 21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Import­fahr­zeugen ohne EG-Typ­genehmigung oder bei Fahr­zeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzel­­abnahme zur Inbetrieb­nahme nötig.

Die Gutachten­­erstellung im Rahmen des Einzel­genehmigungs­­verfahrens darf nur durch einen Zeichnungs­­berechtigten für das Gesamt­­fahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sach­verständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienst­leistung anbieten!

Unser Tipp: Kommen Sie vor den Umbau­maßnahmen an Ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfänglichen Umbau ihres Fahrzeugs.

Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

Diese Dienstleistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüfzeugnisse (ABE, ECE, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind.

Beispielsweise eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit Spurverbreiterungsplatten und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfänglichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung der Änderungen nach §21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme nötig.

Die Gutachtenerstellung im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens darf nur durch einen Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

Unser Tipp: Kommen Sie vor den Umbaumaßnahmen an Ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfänglichen Umbau Ihres Fahrzeugs.

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KÜS KFZ-PRÜFSTELLE

Dieselstraße 7
85551 Kirchheim bei München